Ausstellung von Personenstandsurkunden

Informationen zur Dienstleistung

Die Standesbeamten stellen aus den Personenstandsregistern (d.s. das Geburten-, das Ehe-, Lebenspartnerschaftsregister- und das Sterberegister) folgende Personenstandsurkunden aus:

Registerausdrucke aus allen Personenstandsregistern, Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden. Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt. Diese Urkunde dient vor allem zum Beweis des Tags und des Orts der Geburt sowie der Vor- und Familiennamen einer bestimmten Person. Aus einer Geburtsurkunde ergibt sich darüber hinaus vor allem das Geschlecht und die Eltern des Kindes. 

Die Eheurkunde wird aus dem Heiratsregister ausgestellt und beweist die Eheschließung der beiden Ehegatten. 

Die Sterburkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und beweist Tag und Ort des Todes einer bestimmten Person.

Abschriften aus den Personenstandsregistern sind wortgetreue Wiedergaben der jeweiligen Einträge einschließlich der Vermerke über die Fortschreibung der ursprünglichen Beurkundungen durch familienrechtliche Änderungen sowie durch Berichtigungen.

Das Geburten, das Heirats- und das Sterberegister wird am Ort des jeweiligen Personenstandsfall geführt. Die Personenstandsurkunden aus diesen Registern sind deshalb bei dem Standesbeamten zu beantragen, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, die Ehe geschlossen wurde bzw. der Betroffene verstorben ist. Sofern der Personenstandsfall bereits im elektronischen Register (i.d.R. ab 01.01.2014) geführt wird, hat jedes Standesamt darauf Zugriff.

Die Personenstandsurkunden geben zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung den jeweiligen Stand der standesamtlichen Beurkundung in den Personenstandsregistern wieder. Änderungen durch Fortschreibung der Personenstandsregister werden in die Urkunden eingearbeitet. Folge ist z.B., dass in einer ältern Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen ist, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde. Die Abstammung von dem Mann kann dann nur mit einer neueren Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass immer nur die neueste Personenstandsurkunde den aktuellen Stand der Beurkundung in einem Personenstandsregister wiedergeben kann. Selbst, wenn keine Veränderungen eingetreten sind, lässt sich auch diese Tatsache nur mit einer Personenstandsurkunde neuesten Datums beweisen.
 
 
Voraussetzungen 
Antrag beim zuständigen Standesamt. Personenstandsurkunden können die Personen, auf die sich die standesamtliche Beurkundung bezieht, ihre Ehegatten (bei bestehender Ehe), ihre Vorfahren und ihre Abkömmlinge ohne weitere Voraussetzung erhalten. Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse gelaubhaft machen.

§ 67 und 68 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).